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Lexikon

Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld)

Kurz gesagt

Beim Reverse Charge schuldet nicht das leistende Unternehmen die Umsatzsteuer, sondern der unternehmerische Kunde. In Österreich regelt das § 19 UStG 1994. Die Rechnung weist dann keine Umsatzsteuer aus, sondern enthält nach § 11 Abs. 1a UStG einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld.

· Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

Typischer Fall ist eine Leistung aus dem Ausland: Ein Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich erbringt eine Dienstleistung oder Werklieferung an ein österreichisches Unternehmen (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG). Der Kunde meldet die Steuer in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) unter Kennzahl 057 und zieht sie, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, unter Kennzahl 066 wieder ab.

Umgekehrt gilt: Erbringt ein österreichisches Unternehmen eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, liegt der Leistungsort nach der Grundregel des § 3a Abs. 6 UStG beim Kunden, der dort die Steuer schuldet. Die Rechnung enthält keine österreichische Umsatzsteuer, aber beide UID-Nummern und den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld; sie ist bis zum 15. des Folgemonats auszustellen. Für einige Leistungen, etwa im Zusammenhang mit Grundstücken, gelten eigene Ortsregeln.

Im Inland gibt es Reverse Charge zum Beispiel bei Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a UStG): wenn der Kunde selbst mit der Bauleistung beauftragt ist, etwa als Generalunternehmer, oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Bauleistungen dienen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken; dazu zählt auch die Überlassung von Arbeitskräften dafür. Der Subunternehmer erfasst den Umsatz in der UVA unter Kennzahl 000 und zusätzlich unter Kennzahl 021; der Kunde meldet die Steuer unter 048 und die Vorsteuer unter 082.

Weitere Inlandsfälle betreffen unter anderem Schrott und Abfallstoffe, Treibhausgas-Emissionszertifikate sowie Mobilfunkgeräte, integrierte Schaltkreise, Laptops, Tablets und Spielkonsolen, wenn das Entgelt in der Rechnung mindestens 5.000 Euro beträgt (§ 19 Abs. 1d und 1e UStG, Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung).

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen, bei denen der Kunde in einem anderen EU-Staat nach Art. 196 der Mehrwertsteuer-Richtlinie die Steuer schuldet, gehören in die Zusammenfassende Meldung (ZM). Sie ist elektronisch über FinanzOnline bis zum Ende des Monats nach dem Meldezeitraum abzugeben. Meldezeitraum ist der Kalendermonat, bei vierteljährlicher UVA das Kalendervierteljahr – die ZM ist also früher fällig als die UVA.

In Saldek

In Saldek wählen Sie bei der Buchung den passenden Reverse-Charge-Steuercode; die Beträge fließen in die vorbereiteten UVA-Kennzahlen. Die ZM reichen Sie selbst oder über Ihre Steuerberatung in FinanzOnline ein.

Fragen zu diesem Begriff

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Neben den üblichen Rechnungsangaben: der Nettobetrag ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger und die UID-Nummern beider Seiten (§ 11 Abs. 1 und 1a UStG). Der Kunde kann die geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er dazu berechtigt ist.

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung in Deutschland stehen?

Schuldet der Kunde die Steuer nach § 13b UStG, muss die Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten, und die Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen (§ 14a Abs. 5 UStG). Die übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG gelten weiter.

Bis wann ist die Zusammenfassende Meldung fällig?

Bis zum Ende des Monats nach dem Meldezeitraum: für März bis 30. April, für das dritte Quartal bis 31. Oktober. Dienstleistungen werden in dem Zeitraum gemeldet, in dem sie erbracht wurden, auch wenn die Rechnung später kommt.

Was passiert, wenn die ZM zu spät kommt?

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der zu meldenden Beträge festsetzen, höchstens 2.200 Euro, und die Abgabe mit einer Zwangsstrafe bis 5.000 Euro durchsetzen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind außerdem nur steuerfrei, wenn sie rechtzeitig in der ZM gemeldet werden – es sei denn, das Unternehmen kann das Versäumnis gegenüber dem Finanzamt ordnungsgemäß begründen.

Kommt eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat in die UVA?

Nein, wenn der Leistungsort nach der Grundregel beim Kunden im anderen EU-Staat liegt: Der Umsatz ist in Österreich nicht steuerbar und wird weder unter Kennzahl 000 noch unter 021 eingetragen. Er erscheint nur in der ZM.

Quellen