Kurz gesagt
Die UVA ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Ende des Voranmeldungszeitraums einzureichen, und die Zahllast ist an diesem Tag fällig. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, gilt der nächste Tag, der keiner dieser Tage ist.
· Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
UVA-Fristenrechner
Monat oder Quartal?
- Vorjahresumsatz über 100.000 €: Sie melden monatlich.
- Vorjahresumsatz bis 100.000 €: Sie melden vierteljährlich, außer Sie wählen den Monat durch fristgerechte Abgabe der UVA für den ersten Monat des Jahres.
- Vorjahresumsatz bis 55.000 €: Sie müssen keine UVA einreichen, wenn Sie die Vorauszahlung vollständig und pünktlich zahlen oder sich keine ergibt.
Diese Tage verschieben den Termin
- Samstag und Sonntag
- Karfreitag und 24. Dezember
- Gesetzliche Feiertage: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember
Berücksichtigt sind die Feiertage nach dem Feiertagsruhegesetz 1957. Landespatron-Tage wie der 15. November (Leopold) sind dort nicht angeführt.
Die Regel im Detail
Für einen Monat reichen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Monats beim Finanzamt ein, für Jänner also bis 15. März. Eine Zahllast zahlen Sie spätestens am selben Tag.
Melden Sie vierteljährlich, gilt dieselbe Regel ab dem Ende des Quartals: Fällig sind der 15. Mai, der 15. August, der 15. November und der 15. Februar.
Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, gilt der nächste Tag als Fälligkeitstag, der keiner dieser Tage ist (§ 210 Abs. 3 BAO). Für Fristen sieht § 108 Abs. 3 BAO dieselbe Verschiebung vor. Beispiel des Finanzministeriums: Die Vorauszahlung für Juni 2026 ist am 17. August 2026 fällig.
Monatlich melden Sie, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr 100.000 € überstiegen hat. Sonst ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Sie können trotzdem monatlich melden, wenn Sie die UVA für den ersten Monat des Jahres fristgerecht abgeben; die Wahl gilt dann für das ganze Jahr.
Lag Ihr Umsatz im Vorjahr nicht über 55.000 €, müssen Sie keine UVA einreichen, wenn Sie die Vorauszahlung vollständig bis zum Fälligkeitstag zahlen oder sich keine ergibt. Die Berechnung auf Basis des Formulars U30 erstellen Sie trotzdem für Ihre Aufzeichnungen, außer es ergibt sich weder Zahllast noch Überschuss. Ein Überschuss wird nur gutgeschrieben, wenn Sie eine UVA einreichen. Haben Sie Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig gezahlt, einen Überschuss nicht richtig angemeldet oder Ihre Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, kann Sie das Finanzamt zur Abgabe auffordern.
Zahlen Sie per Überweisung, bleibt eine Verspätung ohne Folgen, wenn der Betrag spätestens drei Tage nach dem Fälligkeitstag am Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember zählen dabei nicht mit. Diese Respirofrist gilt nur für die Zahlung, nicht für die Einreichung.
Zahlen Sie zu spät, fällt grundsätzlich ein Säumniszuschlag von 2 % an; unter 50 € wird er nicht festgesetzt. Reichen Sie zu spät ein, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % festsetzen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Ab 1. Jänner 2027 muss eine elektronische Überweisung an das Finanzamt entweder als „Finanzamtszahlung“ in Ihrem Online-Banking erfolgen, sofern es diese Funktion anbietet, oder über eps in FinanzOnline.
In Saldek
Saldek bereitet aus Ihren freigegebenen Buchungen die Kennzahlen für die UVA (Formular U30) je Zeitraum vor. Einreichen und zahlen müssen Sie selbst oder Ihre Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn der 15. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?
Dann ist der nächste Tag fällig, der kein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ist. Beispiel: Für Jänner 2026 fällt der 15. März 2026 auf einen Sonntag, fällig ist daher Montag, der 16. März 2026.
Muss ich monatlich oder vierteljährlich melden?
Monatlich, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr über 100.000 € lag, sonst vierteljährlich. Den Monat können Sie wählen, indem Sie die UVA für den ersten Monat des Jahres fristgerecht abgeben. Im ersten Jahr zählt der voraussichtliche Umsatz, auf ein volles Jahr umgerechnet, wenn Sie nicht das ganze Jahr tätig sind.
Muss ich als Kleinunternehmen eine UVA abgeben?
Solange die Kleinunternehmerregelung gilt, müssen Sie in der Regel keine UVA abgeben. Schulden Sie trotzdem Steuer, etwa für eine empfangene Leistung mit Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge), zahlen Sie sie vollständig bis zum Fälligkeitstag; sonst müssen Sie für diesen Zeitraum eine UVA einreichen.
Gilt der Rechner auch für Deutschland?
Nein. In Deutschland ist die Voranmeldung grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln, und die Vorauszahlung ist an diesem Tag fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Mit Dauerfristverlängerung verschieben sich beide Termine um einen Monat (§ 46 UStDV).
Rechtsgrundlagen: § 21 UStG 1994; §§ 108, 210, 211 BAO; Feiertagsruhegesetz 1957. Das Ergebnis ersetzt keine Steuerberatung. Stand: September 2026.
Quellen
- § 21 UStG 1994, RIS, Fassung gültig 01.01.2025–31.12.2026 (BGBl. I Nr. 144/2024)
- § 21 UStG 1994 — RIS, Fassung ab 01.01.2027 (BGBl. I Nr. 97/2025)
- USP: Umsatzsteuervoranmeldung, letzte Aktualisierung 01.01.2026
- BMF Findok: Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR), konsolidiertes PDF idF GZ 2025-0.986.432 vom 10.12.2025 — Rz 994–1000 (Kleinunternehmer ab 1.1.2025), Rz 2751–2778 (Voranmeldung, Voranmeldungszeitraum)
- Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 401/2024, RIS
- § 210 BAO (Abs. 3), RIS
- § 108 BAO (Fristen; Abs. 3 Samstag, Sonntag, Feiertag, Karfreitag, 24. Dezember) — RIS
- § 211 BAO (Abs. 2), RIS, Fassung bis 31.12.2026
- § 211 BAO — RIS, Fassung ab 01.01.2027 (BGBl. I Nr. 98/2025; Abs. 3a Finanzamtszahlung oder eps)
- § 217 BAO (Säumniszuschläge; Abs. 2 erster Säumniszuschlag 2 %, Abs. 10 Bagatellgrenze 50 €) — RIS
- § 135 BAO (Verspätungszuschlag bis zu 10 %) — RIS
- BMF: Fristen & Fälligkeiten, letzte Aktualisierung 01.01.2026
- USP: Fristen und Fälligkeiten, letzte Aktualisierung 01.01.2026
- Feiertagsruhegesetz 1957, Art. I § 1 (Liste der Feiertage) — RIS, idF BGBl. I Nr. 22/2019
- USP: Kleinunternehmen (Regelung seit 1. Jänner 2025), letzte Aktualisierung 01.01.2026
- WKO: Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer), Stand 01.06.2026
- Deutschland: § 18 UStG, gesetze-im-internet.de
- § 46 UStDV (Deutschland) — Fristverlängerung (Dauerfristverlängerung) um einen Monat, gesetze-im-internet.de