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Lexikon

UStVA (Umsatzsteuer-Voranmeldung in Deutschland)

Kurz gesagt

Die UStVA ist die deutsche Umsatzsteuer-Voranmeldung: Sie übermitteln dem Finanzamt bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals elektronisch die selbst berechnete Umsatzsteuer-Vorauszahlung und zahlen sie am selben Tag (§ 18 Abs. 1 UStG).

· Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

In der Voranmeldung berechnen Sie die Umsatzsteuer auf die Umsätze des Zeitraums, ziehen die abziehbare Vorsteuer ab und melden das Ergebnis als Vorauszahlung oder Überschuss. Übermittelt wird nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, in der Praxis über ELSTER. Auf Papier geht es nur, wenn das Finanzamt das auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten erlaubt.

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Betrug die Umsatzsteuer des Vorjahres mehr als 9.000 Euro, melden Sie monatlich. Bei höchstens 2.000 Euro kann Sie das Finanzamt von den Voranmeldungen befreien; dann genügt die Jahreserklärung. Hatten Sie im Vorjahr einen Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 9.000 Euro, können Sie monatlich melden, wenn Sie bis 10. Februar die Voranmeldung für Januar abgeben (§ 18 Abs. 2 und 2a UStG).

Für Gründer schreibt § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Gründungsjahr und im Folgejahr die monatliche Voranmeldung vor. Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt das nicht: Im Gründungsjahr zählt die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres, im Folgejahr die auf ein Jahr umgerechnete Steuer des Gründungsjahres (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG). Nach dem Gesetzestext vom 3. Oktober 2026 endet diese Ausnahme mit dem Jahr 2026.

Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Fristen für Übermittlung und Zahlung um einen Monat (Dauerfristverlängerung, § 46 UStDV). Den Antrag übermitteln Sie elektronisch bis zu dem Tag, an dem die erste betroffene Voranmeldung fällig wäre. Wer monatlich meldet, zahlt dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres; sie wird mit der letzten Vorauszahlung des Jahres verrechnet (§§ 47, 48 UStDV).

Kleinunternehmer nach § 19 UStG geben keine Voranmeldungen ab (§ 19 Abs. 1 Satz 3 UStG). Ausnahmen sind die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG, etwa wenn Sie als Leistungsempfänger die Steuer für eine Leistung aus dem Ausland schulden; dann melden Sie nur für die betroffenen Zeiträume. Überschreiten Sie die Kleinunternehmergrenze im laufenden Jahr, gelten ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Erklärungspflichten (Abschn. 19.1 Abs. 7 UStAE).

In Österreich heißt die Meldung UVA und ist am 15. Tag des zweitfolgenden Monats fällig; monatlich meldet dort, wessen Vorjahresumsatz 100.000 Euro überstiegen hat (§ 21 UStG 1994).

In Saldek

Saldek bereitet für deutsche Organisationen aus Ihren freigegebenen Buchungen die Werte der UStVA je Zeitraum vor. Übermitteln und zahlen müssen Sie selbst, etwa über ELSTER, oder Ihre Steuerberatung.

Fragen zu diesem Begriff

Bis wann muss die UStVA beim Finanzamt sein?

Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, für März also bis 10. April; die Vorauszahlung ist am selben Tag fällig. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Mit Dauerfristverlängerung verschieben sich beide Termine um einen Monat.

Muss ich monatlich oder vierteljährlich melden?

Vierteljährlich, wenn die Umsatzsteuer des Vorjahres höchstens 9.000 Euro betrug, darüber monatlich. Bei höchstens 2.000 Euro kann das Finanzamt Sie ganz von den Voranmeldungen befreien.

Was kostet die Dauerfristverlängerung?

Wer vierteljährlich meldet, bekommt sie ohne Sondervorauszahlung. Wer monatlich meldet, zahlt ein Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres als Sondervorauszahlung; sie wird mit der letzten Vorauszahlung des Jahres verrechnet.

Müssen Kleinunternehmer eine UStVA abgeben?

Nein, solange die Steuerbefreiung nach § 19 UStG gilt, außer in Sonderfällen wie einer Steuer, die Sie als Leistungsempfänger schulden. Das Finanzamt kann eine Erklärung aber gesondert anfordern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).

Quellen