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Lexikon

Kleinunternehmerregelung in Deutschland (§ 19 UStG)

Kurz gesagt

In Deutschland sind Sie Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Im Gründungsjahr gilt nur die Grenze von 25.000 Euro. Ihre Umsätze sind dann steuerfrei; Vorsteuer dürfen Sie nicht abziehen.

· Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

Seit 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei. Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und geben grundsätzlich weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab (§ 19 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Regelung gilt ohne Antrag, solange Sie die Grenzen einhalten.

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten, also nach Zahlungseingang (§ 19 Abs. 2 UStG). Bestimmte steuerfreie Umsätze, etwa ärztliche Heilbehandlungen, zählen nicht mit, ebenso wenig der Verkauf von Anlagevermögen wie einem gebrauchten Firmenwagen.

Die Grenze von 100.000 Euro wirkt sofort: Bereits der Umsatz, mit dem Sie sie im laufenden Jahr überschreiten, ist steuerpflichtig, ebenso jeder weitere (Abschn. 19.1 Abs. 2 UStAE). Eine Toleranz wie in Österreich gibt es nicht. Ab diesem Zeitpunkt stellen Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer aus und geben Voranmeldungen ab. Lag Ihr Vorjahresumsatz über 25.000 Euro, sind Sie im ganzen laufenden Jahr nicht Kleinunternehmer, auch wenn Sie diesmal unter 25.000 Euro bleiben.

Beginnen Sie Ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres, zählt allein der tatsächliche Umsatz dieses Jahres, und die Grenze beträgt 25.000 Euro statt 100.000 Euro (Abschn. 19.1 Abs. 3 UStAE). Schon der Umsatz, mit dem Sie im Gründungsjahr 25.000 Euro überschreiten, unterliegt der Regelbesteuerung (Abschn. 19.7 Abs. 1 UStAE). Beispiel: Sie gründen im März 2026 und haben bis November 22.000 Euro vereinnahmt. Eine Zahlung über 4.000 Euro im Dezember überschreitet die Grenze; dieser Umsatz ist bereits steuerpflichtig.

Sie können auf die Regelung verzichten, etwa um Vorsteuer aus Investitionen abzuziehen. Die Erklärung geben Sie dem Finanzamt bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Folgejahres ab; sie wirkt ab Beginn des Jahres, für das sie gelten soll, und bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Vorsteuer aus Einkäufen vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung ziehen Sie nicht nachträglich ab; eine Berichtigung ist nur nach § 15a UStG möglich (BMF-Schreiben vom 10. November 2025).

Auf Rechnungen weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und geben einen Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 34a UStDV). E-Rechnungen müssen Sie empfangen können, Ihre eigenen Rechnungen dürfen Sie aber immer auf Papier oder als PDF übermitteln. Seit 2025 können Sie die Befreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen, wenn Ihr Umsatz in der EU 100.000 Euro nicht übersteigt und Sie am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen (§ 19a UStG).

In Saldek

Für deutsche Organisationen erstellt Saldek Kleinunternehmer-Rechnungen ohne Umsatzsteuer und mit Hinweis auf § 19 UStG. Ob Sie die Umsatzgrenzen einhalten, prüfen Sie selbst, besonders im Gründungsjahr.

Fragen zu diesem Begriff

Welche Grenze gilt im Gründungsjahr?

25.000 Euro, bezogen auf den tatsächlichen Umsatz des Gründungsjahres. Die Grenze von 100.000 Euro gilt erst ab dem Folgejahr, wenn Sie im Gründungsjahr nicht über 25.000 Euro lagen.

Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr über 100.000 Euro komme?

Schon der Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, ist steuerpflichtig, ebenso jeder weitere; die Umsätze davor bleiben steuerfrei. Im Folgejahr sind Sie regelbesteuert, weil Ihr Vorjahresumsatz über 25.000 Euro lag.

Was muss auf meiner Rechnung stehen?

Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, der Betrag und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa „Steuerfreie Kleinunternehmerleistung gemäß § 19 Abs. 1 UStG“ (§ 34a UStDV).

Gilt die deutsche Grenze auch in Österreich?

Nein. In Österreich liegt die Kleinunternehmergrenze bei 55.000 Euro Jahresumsatz, mit einer Toleranz von 10 % im laufenden Jahr (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994).

Quellen