Kurz gesagt
Eine Kleinunternehmer-Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und enthält einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. In Deutschland nennt § 34a UStDV die Pflichtangaben, etwa mit dem Satz „Steuerfreie Kleinunternehmerleistung gemäß § 19 Abs. 1 UStG“; in Österreich genügt zum Beispiel „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“.
· Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
In Deutschland muss eine Kleinunternehmer-Rechnung mindestens enthalten (§ 34a Satz 1 UStDV): den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden, Ihre Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Umfang und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Rechnet Ihr Kunde per Gutschrift ab, gehört das Wort „Gutschrift“ dazu.
Eine fortlaufende Rechnungsnummer und das Leistungsdatum nennt § 34a UStDV nicht; viele geben sie trotzdem an, weil sie die Zuordnung in der Buchhaltung erleichtern. Für Rechnungen bis 250 Euro genügen die Angaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV, auch dort mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Abschn. 14.7a Abs. 2 UStAE).
Eine vorgeschriebene Formulierung gibt es nicht. Das Bundesfinanzministerium lässt eine umgangssprachliche Angabe wie „steuerfreier Kleinunternehmer“ genügen, wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet (Abschn. 14.7a Abs. 1 UStAE). Üblich sind etwa „Steuerfreie Kleinunternehmerleistung gemäß § 19 Abs. 1 UStG“ oder „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“.
Weisen Sie als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schulden Sie den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG, bis Sie die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigen. E-Rechnungen müssen Sie nicht ausstellen: Ihre Rechnungen dürfen Sie immer als sonstige Rechnung übermitteln, also auf Papier oder als PDF (§ 34a Satz 4 UStDV).
In Österreich genügt Kleinunternehmern unabhängig vom Betrag eine vereinfachte Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994: Name und Anschrift des Ausstellers, Menge und Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung, Tag der Leistung, Betrag und Ausstellungsdatum. Laut Unternehmensserviceportal gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung dazu, etwa „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Eine UID-Nummer müssen Sie nicht angeben.
In Saldek
Saldek weist auf Kleinunternehmer-Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und setzt den Hinweis Ihres Landes darauf: für Deutschland „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“, für Österreich „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG)“.
Fragen zu diesem Begriff
Welcher Satz gehört auf eine Kleinunternehmer-Rechnung?
Ein Hinweis, der die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer eindeutig benennt, zum Beispiel „Steuerfreie Kleinunternehmerleistung gemäß § 19 Abs. 1 UStG“. Eine Pflichtformulierung gibt es nicht; auch „steuerfreier Kleinunternehmer“ genügt nach Abschn. 14.7a UStAE.
Muss meine Steuernummer auf die Rechnung?
Ja. Nach § 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV geben Sie Ihre Steuernummer, Ihre USt-IdNr. oder Ihre Kleinunternehmer-Identifikationsnummer an; eine davon genügt.
Was passiert, wenn ich versehentlich Umsatzsteuer ausweise?
Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt (§ 14c UStG), bis Sie die Rechnung berichtigen. Stellen Sie Ihrem Kunden eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Nein. Ihre Rechnungen dürfen Sie immer auf Papier oder als PDF übermitteln (§ 34a Satz 4 UStDV). Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen seit 2025 aber.
Quellen
- Deutschland: § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern), gesetze-im-internet.de
- Deutschland: § 33 UStDV, gesetze-im-internet.de
- BMF (Deutschland): Schreiben vom 18.03.2025, III C 3 - S 7360/00027/044/105 – Sonderregelung für Kleinunternehmer, Abschn. 14.7a und 19.1 UStAE (PDF)
- Deutschland: § 19 UStG, gesetze-im-internet.de
- § 14 UStG (Deutschland) — gesetze-im-internet.de
- Deutschland: § 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis), gesetze-im-internet.de
- § 11 UStG 1994, RIS, in Kraft seit 24.12.2025, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 97/2025
- USP: Kleinunternehmen (Regelung seit 1. Jänner 2025), letzte Aktualisierung 01.01.2026