Kurz gesagt
Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmen mit höchstens 55.000 Euro Jahresumsatz von der Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Sie verrechnen dann keine Umsatzsteuer, können aber auch keine Vorsteuer abziehen.
· Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Die Befreiung gilt, wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt. Hat Ihr Unternehmen seinen Sitz in Österreich, gilt sie ohne Antrag ab dem ersten Umsatz.
Gezählt werden die Umsätze, die Sie im Kalenderjahr ausführen, an Privatpersonen ebenso wie an Unternehmen, und zwar mit dem gesamten vereinbarten Entgelt. Eine fiktive Umsatzsteuer rechnen Sie nicht heraus. Nicht dazu zählen Hilfsgeschäfte wie der Verkauf eines gebrauchten Betriebsfahrzeugs, bestimmte steuerfreie Umsätze (etwa Heilbehandlungen als Ärztin oder Arzt) und Leistungen, die Sie einkaufen und für die Sie per Reverse Charge die Steuer schulden.
Überschreiten Sie 55.000 Euro um höchstens 10 %, also bis 60.500 Euro, bleiben alle Umsätze dieses Jahres steuerfrei. Im Folgejahr gilt die Befreiung dann nicht mehr. Kommen Sie über 60.500 Euro, ist bereits der Umsatz steuerpflichtig, mit dem Sie diese Grenze überschreiten, und jeder weitere danach. Die Umsätze davor bleiben befreit; eine rückwirkende Korrektur für das ganze Jahr wie vor 2025 gibt es nicht mehr.
Auf Ihren Rechnungen weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und geben einen Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Ihre UID-Nummer müssen Sie nicht angeben, und die vereinfachte Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG genügt unabhängig vom Betrag. Weisen Sie auf einer Rechnung an ein anderes Unternehmen trotzdem Umsatzsteuer aus, schulden Sie sie dem Finanzamt, bis Sie die Rechnung berichtigen (§ 11 Abs. 12 UStG).
Eine Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie als Kleinunternehmer grundsätzlich nicht ab, außer das Finanzamt fordert Sie dazu auf. Die Jahreserklärung entfällt, wenn Ihr Umsatz im Jahr 55.000 Euro nicht übersteigt und Sie keine Steuer zu entrichten haben (§ 21 Abs. 6 UStG). Steuer schulden Sie zum Beispiel, wenn Sie eine Beratung aus Deutschland einkaufen und die Steuerschuld per Reverse Charge auf Sie übergeht; diese Steuer dürfen Sie nicht als Vorsteuer abziehen. Brauchen Sie für Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Staaten eine UID-Nummer, beantragen Sie sie mit dem Formular U15.
Sie können auf die Befreiung verzichten und Umsatzsteuer verrechnen, zum Beispiel um Vorsteuer aus Investitionen abzuziehen. Den Verzicht erklären Sie dem Finanzamt schriftlich mit dem Formular U12, spätestens bis der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig ist. Er wirkt ab Beginn eines Kalenderjahres und bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre. Danach können Sie ihn mit Wirkung ab Jahresbeginn widerrufen; den Widerruf erklären Sie spätestens bis Ende Jänner dieses Jahres.
Seit 2025 können Sie die Befreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen. Dazu reichen Sie über FinanzOnline eine Vorabmitteilung ein. Ihr Umsatz in der gesamten EU darf im laufenden und im vorangegangenen Jahr 100.000 Euro nicht übersteigen, und jeder Staat wendet seine eigene Kleinunternehmergrenze an. Nach der Bestätigung erhalten Sie eine KU-Identifikationsnummer mit der Endung -EX und melden Ihre EU-Umsätze vierteljährlich, jeweils bis zum Ende des Folgemonats.
In Saldek
Kleinunternehmer-Rechnungen erstellen Sie in Saldek mit dem Steuercode KU, also ohne Umsatzsteuer.
Fragen zu diesem Begriff
Ist die Grenze von 55.000 Euro brutto oder netto?
Sie rechnen mit dem gesamten vereinbarten Entgelt, also mit dem Betrag, den Sie tatsächlich verrechnen. Seit 2025 wird keine fiktive Umsatzsteuer mehr herausgerechnet; die WKO spricht deshalb von einer Bruttogrenze.
Was passiert, wenn ich im Laufe des Jahres über 55.000 Euro komme?
Bis 60.500 Euro bleibt das ganze Jahr steuerfrei, ab dem Folgejahr verrechnen Sie Umsatzsteuer. Über 60.500 Euro ist schon der Umsatz steuerpflichtig, mit dem Sie diese Grenze überschreiten, und jeder danach.
Was muss auf der Rechnung eines Kleinunternehmers in Österreich stehen?
Keine Umsatzsteuer, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Ihre UID-Nummer müssen Sie nicht angeben, und die vereinfachte Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG genügt unabhängig vom Betrag.
Kann ich freiwillig Umsatzsteuer verrechnen?
Ja. Mit dem Formular U12 verzichten Sie auf die Befreiung, ab Beginn eines Kalenderjahres und für mindestens fünf Jahre. Dann dürfen Sie Vorsteuer abziehen, verrechnen aber auch Umsatzsteuer und geben die Erklärungen ab.
Gilt die Grenze auch in Deutschland?
Nein. In Deutschland regelt § 19 UStG die Kleinunternehmer: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht überschritten haben und der des laufenden Jahres 100.000 Euro nicht überschreiten. Im Gründungsjahr gilt nur die Grenze von 25.000 Euro.
Quellen
- § 6 UStG 1994 (Abs. 1 Z 27, Abs. 3), RIS, in Kraft seit 01.01.2026, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 98/2025
- § 11 UStG 1994, RIS, in Kraft seit 24.12.2025, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 97/2025
- § 21 UStG 1994, RIS, Fassung gültig 01.01.2025–31.12.2026 (BGBl. I Nr. 144/2024)
- § 12 UStG 1994, RIS, in Kraft seit 01.01.2025, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 113/2024
- Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 401/2024, RIS
- USP: Kleinunternehmen (Regelung seit 1. Jänner 2025), letzte Aktualisierung 01.01.2026
- USP: Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten (Regelungen seit 1. Jänner 2025), letzte Aktualisierung 01.01.2026
- BMF Findok: Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR), konsolidiertes PDF idF GZ 2025-0.986.432 vom 10.12.2025 — Rz 994–1000 (Kleinunternehmer ab 1.1.2025), Rz 2751–2778 (Voranmeldung, Voranmeldungszeitraum)
- WKO: Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer), Stand 01.06.2026
- Deutschland: § 19 UStG, gesetze-im-internet.de
- BMF (Deutschland): Schreiben vom 18.03.2025, III C 3 - S 7360/00027/044/105 – Sonderregelung für Kleinunternehmer, Abschn. 14.7a und 19.1 UStAE (PDF)