Kurz gesagt
Mit Sitz in Österreich sind Sie als Kleinunternehmen von der Umsatzsteuer befreit, wenn Ihr Umsatz 55.000 € weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr übersteigt. Überschreiten Sie die Grenze um höchstens 10 % (bis 60.500 €), bleibt die Befreiung bis Jahresende; darüber endet sie mit dem Umsatz, mit dem Sie 60.500 € überschreiten.
· Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Kleinunternehmer-Check
Das zählt zur Grenze
- Im Inland steuerbare Lieferungen und sonstigen Leistungen an Unternehmen und Privatpersonen
- Innergemeinschaftliche Lieferungen
- Das gesamte vereinbarte Entgelt, ohne fiktive Umsatzsteuer herauszurechnen
- Maßgeblich ist der Tag, an dem Sie die Leistung ausführen, nicht der Zahlungseingang
Das zählt nicht
- Hilfsgeschäfte wie der Verkauf von Anlagegütern und eine Geschäftsveräußerung
- Bestimmte steuerfreie Umsätze (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG), etwa Heilbehandlungen als Ärztin oder Arzt
- Leistungen, die Sie empfangen und für die Sie die Steuer schulden (Reverse Charge), sowie innergemeinschaftliche Erwerbe
Grenzen
- Kleinunternehmergrenze: 55.000 €
- Toleranzgrenze: 60.500 €
- Unionsweiter Jahresumsatz (nur bei Sitz in einem anderen EU-Staat): 100.000 €
Gut zu wissen
- Haben Sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer gewählt (§ 20 Abs. 1 UStG), ist die Befreiung nicht anwendbar.
- Liegt Ihr Jahresumsatz über 55.000 €, aber im Toleranzbereich, bleibt die Befreiung. Von der Umsatzsteuererklärung sind Sie dann aber nicht mehr befreit.
- Für empfangene Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf Sie übergeht (Reverse Charge), schulden Sie die Steuer auch als Kleinunternehmen.
- Haben Sie auf die Befreiung verzichtet (Formular U12), sind Sie mindestens fünf Kalenderjahre daran gebunden.
Die Regel im Detail
Die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) gilt für Unternehmen mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Ihre Umsätze dürfen 55.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr noch nicht übersteigen. Mit Sitz in Österreich gilt die Befreiung automatisch, ohne Antrag.
Zur Grenze zählen alle im Inland steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen an Unternehmen und an Privatpersonen, auch innergemeinschaftliche Lieferungen. Maßgeblich ist, wann Sie die Leistung ausführen, nicht wann das Geld eingeht. Seit 2025 zählt das gesamte vereinbarte Entgelt; eine fiktive Umsatzsteuer wird nicht mehr herausgerechnet.
Nicht mitgezählt werden Hilfsgeschäfte wie der Verkauf von Anlagegütern, eine Geschäftsveräußerung und bestimmte steuerfreie Umsätze, etwa Heilbehandlungen als Ärztin oder Arzt oder Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Leistungen, die Sie selbst empfangen, auch wenn Sie dafür die Steuer schulden (Reverse Charge, innergemeinschaftlicher Erwerb).
Überschreiten Sie 55.000 € um nicht mehr als 10 %, also bis 60.500 €, bleiben alle Umsätze dieses Jahres befreit. Ab 1. Jänner des Folgejahres können Sie die Befreiung nicht mehr anwenden. Liegen Sie darüber, ist bereits der Umsatz steuerpflichtig, mit dem Sie 60.500 € überschreiten, und ebenso jeder spätere. Die Umsätze davor bleiben befreit.
Solange die Befreiung gilt, stellen Sie keine Umsatzsteuer in Rechnung und müssen in der Regel keine UVA abgeben. Von der Umsatzsteuererklärung sind Sie befreit, wenn Ihr Jahresumsatz 55.000 € nicht übersteigt und Sie keine Steuer schulden. Dafür steht Ihnen kein Vorsteuerabzug zu. Weisen Sie trotzdem Umsatzsteuer auf einer Rechnung aus, schulden Sie diesen Betrag, solange Sie die Rechnung nicht berichtigen.
Sie können auf die Befreiung verzichten: mit Sitz in Österreich schriftlich gegenüber dem Finanzamt (Formular U12), mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat über das Portal Ihres Sitzstaats. Der Verzicht wirkt ab Beginn eines Kalenderjahres und bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre.
Mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beantragen Sie die österreichische Befreiung über das Verfahren Ihres Sitzstaats. Sie gilt erst, wenn Ihnen dieser eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX“ erteilt oder für Österreich bestätigt. Zusätzlich darf Ihr unionsweiter Jahresumsatz 100.000 € weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr übersteigen; dafür gibt es keine Toleranz. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können die Regelung nicht nutzen.
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Häufige Fragen
Zählt der Brutto- oder der Nettobetrag?
Es zählt das gesamte vereinbarte Entgelt. Da Sie als Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer verrechnen, ist das der volle Rechnungsbetrag. Eine fiktive Umsatzsteuer rechnen Sie seit 2025 nicht mehr heraus.
Was passiert, wenn ich die Grenze im Lauf des Jahres überschreite?
Bis 60.500 € bleibt das ganze Jahr befreit, ab dem nächsten Jahr sind Sie steuerpflichtig. Über 60.500 € ist schon der Umsatz steuerpflichtig, mit dem Sie diese Grenze überschreiten; ab dann stellen Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer aus.
Zählt das Rechnungsdatum oder der Zahlungseingang?
Maßgeblich ist, wann Sie die Leistung ausführen. Wann das Geld eingeht, spielt für die Grenze keine Rolle.
Gilt der Rechner auch für Deutschland?
Nein, er bildet nur die österreichische Regelung ab. In Deutschland gelten nach § 19 UStG eigene Grenzen: 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr, im Gründungsjahr nur 25.000 €.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 Z 27 und Abs. 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 6 UStG 1994; UStR 2000 Rz 994–1000. Das Ergebnis ist eine Orientierung auf Basis Ihrer Angaben und ersetzt keine Steuerberatung. Stand: September 2026.
Quellen
- § 6 UStG 1994 (Abs. 1 Z 27, Abs. 3), RIS, in Kraft seit 01.01.2026, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 98/2025
- USP: Kleinunternehmen (Regelung seit 1. Jänner 2025), letzte Aktualisierung 01.01.2026
- BMF Findok: Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR), konsolidiertes PDF idF GZ 2025-0.986.432 vom 10.12.2025 — Rz 994–1000 (Kleinunternehmer ab 1.1.2025), Rz 2751–2778 (Voranmeldung, Voranmeldungszeitraum)
- USP: Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung für EU-Unternehmen (seit 1. Jänner 2025), letzte Aktualisierung 1. Jänner 2026, BMF
- § 21 UStG 1994, RIS, Fassung gültig 01.01.2025–31.12.2026 (BGBl. I Nr. 144/2024)
- § 20 UStG 1994 (Abs. 1: Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum nur durch schriftliche Erklärung; letzter Satz: dann keine Anwendung von § 6 Abs. 1 Z 27 und § 21 Abs. 2 und 6) — RIS
- § 4 UStG 1994 (Entgelt; Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage) — RIS
- § 1 UStG 1994 (Abs. 1 Z 1 Lieferungen und sonstige Leistungen, Z 2 Eigenverbrauch) — RIS
- WKO: Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer), Stand 01.06.2026
- Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (Sonderregelung für Kleinunternehmen), EUR-Lex
- Deutschland: § 19 UStG, gesetze-im-internet.de
- BMF (Deutschland): Schreiben vom 18.03.2025, III C 3 - S 7360/00027/044/105 – Sonderregelung für Kleinunternehmer, Abschn. 14.7a und 19.1 UStAE (PDF)