Kurz gesagt
In Deutschland müssen Unternehmen bei Umsätzen an andere inländische Unternehmen schrittweise strukturierte E-Rechnungen verwenden: Empfangen können müssen sie sie seit 1. Jänner 2025, ausstellen ab 2027 bei einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro und ab 2028 grundsätzlich alle. Rechtsgrundlage sind § 14 und § 27 Abs. 38 des deutschen Umsatzsteuergesetzes.
· Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Als E-Rechnung gilt nach § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das die elektronische Verarbeitung ermöglicht und der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Zulässig ist auch ein zwischen den Parteien vereinbartes Format, wenn sich die Pflichtangaben daraus richtig und vollständig in ein EN-16931-Format übertragen lassen. Ein PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine „sonstige Rechnung“.
Seit 1. Jänner 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; der Empfänger muss dem nicht zustimmen. Für das Ausstellen gibt es Übergangsfristen: Für Umsätze bis Ende 2026 dürfen Rechnungen bis 31. Dezember 2026 noch auf Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format wie PDF übermittelt werden.
2027 gilt diese Erleichterung nur noch für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug; für EDI-Verfahren gibt es eine eigene Übergangsregel bis Ende 2027. Ab 1. Jänner 2028 müssen alle inländischen Unternehmen ihre B2B-Rechnungen als E-Rechnung ausstellen.
Ausgenommen sind unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise, Rechnungen von Kleinunternehmern und Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind. Zulässige Formate sind XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL sowie andere Formate nach EN 16931; welches davon genutzt wird, vereinbaren die Vertragspartner (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025).
Für Unternehmen aus Österreich gilt die Pflicht grundsätzlich nicht: Sie greift nur, wenn leistendes Unternehmen und Kunde beide in Deutschland ansässig sind, also dort Sitz, Geschäftsleitung, eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte oder ihren Wohnsitz haben. Sonst darf die Rechnung auf Papier oder mit Zustimmung des Kunden elektronisch ausgestellt werden. Deutsche Kunden können E-Rechnungen aber vertraglich verlangen, und ab 1. Juli 2030 werden strukturierte E-Rechnungen mit ViDA für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze ohnehin Pflicht.
Aufbewahren müssen Sie bei einer E-Rechnung nur den strukturierten Teil; den PDF-Teil einer hybriden Rechnung nur dann, wenn er zusätzliche steuerlich bedeutsame Angaben enthält (GoBD, Änderung vom 14. Juli 2025). Kleinunternehmer dürfen ihre eigenen Rechnungen immer auf Papier oder als PDF übermitteln (§ 34a UStDV).
In Saldek
Saldek erstellt Ausgangsrechnungen auch als XRechnung.
Fragen zu diesem Begriff
Muss ich als Unternehmen aus Österreich deutschen Kunden E-Rechnungen schicken?
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht nicht, solange Sie in Deutschland weder Sitz noch Geschäftsleitung noch eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte haben. Ihr Kunde kann eine E-Rechnung aber vertraglich vereinbaren wollen; dann liegen XRechnung oder ZUGFeRD nahe.
Welche Umsatzgrenze gilt 2027?
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres: Wer 2026 mehr als 800.000 Euro umgesetzt hat, muss Rechnungen für Umsätze ab 1. Jänner 2027 als E-Rechnung ausstellen. Alle anderen dürfen bis Ende 2027 noch Papier oder – mit Zustimmung – etwa PDF verwenden.
Reicht ein PDF per E-Mail noch?
Bis Ende 2026 mit Zustimmung des Empfängers ja, bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro bis Ende 2027. Ein reines PDF ist keine E-Rechnung; ein ZUGFeRD-PDF mit eingebetteten Daten ab Version 2.0.1 schon, außer in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL.
Was gilt für Kleinunternehmer in Deutschland?
Sie müssen E-Rechnungen empfangen können, dürfen ihre eigenen Rechnungen aber weiterhin als sonstige Rechnung ausstellen – also auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers etwa als PDF.
Quellen
- § 14 UStG (Deutschland) — gesetze-im-internet.de
- § 27 Abs. 38 UStG (Deutschland), Übergangsregelungen — gesetze-im-internet.de
- Deutschland: § 33 UStDV, gesetze-im-internet.de
- Deutschland: § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern), gesetze-im-internet.de
- BMF (Deutschland): GoBD, 2. Änderung vom 14.07.2025, IV D 2 - S 0316/00128/005/088 – E-Rechnungen (PDF)
- BMF (Deutschland): Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 - S 7287-a/00019/007/243 – Einführung der obligatorischen E-Rechnung (PDF)
- European Commission: VAT in the Digital Age (ViDA)
- WKO: Kurzinfo ViDA – EU-Mehrwertsteuervorschriften (24.06.2025)
- KoSIT / xeinkauf.de: XRechnung
- FeRD: ZUGFeRD